Preussen Fanclub 1906 Ahaus

Satzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Preußenfanclub 1906 Ahaus“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Ahaus. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsports sowie der Gemeinschaft der Fans des

SC Preußen Münster. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:


- Gemeinsame Fahrten zu Spielen und Veranstaltungen,

- Organisation von Fan-Treffen,

- Öffentlichkeitsarbeit zur positiven Darstellung der Fanszene,

- Unterstützung des Vereins Preußen Münster.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Textform zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung

beschlossen. Der Beitrag ist jeweils zum 1. Januar eines Jahres fällig.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung,

- der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:

- Entgegennahme des Jahresberichts,

- Entlastung des Vorstands,

- Wahl und Abberufung des Vorstands,

- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung,

- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

- dem 1. Vorsitzenden,

- dem 2. Vorsitzenden,

- dem Kassierer,

- dem Mitgliederbeauftragten

- dem Medienbeauftragten

- bis zu 3 Beisitzern

- ggf. weiteren Beisitzern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassierer. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.

§ 9 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer prüfen die Buchführung des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung.

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Änderungen, die vom Registergericht oder Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen. Diese sind der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Gründungsversammlung am 20.08.2025 in Kraft